Das Verletztengeld nach §§ 45 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten.

In Österreich besteht bei Arbeitsunfähigkeit auch in infolge eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Krankengeld der Krankenversicherung nach §§ 138 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Anspruch ruht, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet.

Voraussetzungen

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Der Grundfall des Anspruchs auf Verletztengeld setzt voraus, dass

Weiterhin kann Verletztengeld geleistet werden, wenn

Dauer der Leistung von Verletztengeld

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Der Anspruch auf Verletztengeld besteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an oder vom Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme (s. o.). Auf den Anspruch auf Verletztengeld wird gezahltes Arbeitsentgelt angerechnet, so dass die Zahlung erst mit Ablauf der Entgeltfortzahlung beginnt.

Der Anspruch auf Verletztengeld endet,

In allen übrigen Fällen (wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden kann) endet ein Anspruch auf Verletztengeld.

Höhe des Verletztengeldes

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Das Verletztengeld errechnet sich auf die gleiche Weise wie das Krankengeld. Allerdings bestehen Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Anspruchs. So beträgt das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts (Krankengeld: 70 %), ist jedoch auf die Höhe des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Bei der Berechnung des Verletztengeldes sind im Unterschied zum Krankengeld steuerfreie Entgeltbestandteile (z. B. Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), die somit nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind, ebenso zu berücksichtigen, wie Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Bei Arbeitslosen wird Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet, bei Umschülern der zu erwartende Tariflohn. Auf das Verletztengeld wird Arbeitsentgelt (etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosengeld II angerechnet.

Bei freiwillig versicherten Unternehmern beträgt das Verletztengeld je Kalendertag den 450. Teil der gewählten Versicherungssumme.

Das Verletztengeld unterliegt dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Wiedererkrankung

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Das Verletztengeld ist in der gleichen Weise zu berechnen wie bei der Ersterkrankung.