Unter Bankrott (ital. banca rotta, „kaputte Bank“) versteht man die Insolvenz und insbesondere die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (umgangssprachliche auch Konkurs oder Pleite). In Deutschland wird mit diesem Begriff strafrechtlich eine Insolvenzstraftat bezeichnet.
Italienische Geldwechsler der Renaissance haben auf Tischen (das italienische banco kann ein Ladentisch oder eine Werkbank sein) ihre Dienste angeboten. Konnte ein Geldwechsler seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, wurde sein Tisch zerstört. Es ging also bereits früher in Italien darum, dass finanziell angeschlagene Schuldner ihre Existenz gefährdeten. Heute umfasst in Italien der Begriff ein die Gläubiger schädigendes Verhalten.[1] Der Bankrott ist seit März 1942 im italienischen „Legge fallimentare“ (Art. 216, 217) geregelt.
Im Jahre 1457 scheint der Begriff erstmals in Hamburg aufgetaucht zu sein: „Bankeruth spoelen oft meer koepen dan sy betalen kunnen.“[2] Der Entwurf eines „peinlichen Gesetzbuchs für die kurpfalzbaierischen Staaten“ sah bereits im Jahre 1802 vor, dass, „wer durch muthwilligen Bankerut seinen Gläubigern einen Schaden zufügt“, als Strafe ins Arbeitshaus oder Zuchthaus kommen sollte.[3] Das war der Vorläufer des heutigen betrügerischen Bankrotts. Noch 1830 galt, dass jemand betrügerischen Bankrott beging, wenn er zahlen konnte, aber nicht wollte.[4]
Der Begriff Bankrott findet sich heute nur im deutschen Strafrecht (§ 283, § 283a StGB) und gehört zu den Insolvenzdelikten. Hier werden einige im Gesetz erwähnte vorsätzliche Tatbestandsmerkmale im Bereich der betrügerischen Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit Strafandrohung belegt. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Tathandlungen müssen während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche Krise kausal mit herbeiführen.[5] Es handelt sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, so dass eine konkrete Gefährdung einzelner oder aller Gläubiger nicht vorausgesetzt wird.[6] Für die Auslegung der „wirtschaftlichen Krise“ bieten die Legaldefinitionen der Insolvenzordnung (InsO) eine erste und gewichtige Orientierung.[7] Bis auf diese wenigen strafrechtlichen Tatbestände verwendet der Gesetzgeber in Deutschland seit Januar 1999 den Begriff Insolvenz. Seitdem wird der Bankrott einer Privatperson als Privatinsolvenz behandelt.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.
Neben dem Bankrott kommt in Deutschland als weitere Straftat im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen auch die Insolvenzverschleppung in Betracht.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen an. Die bereits eingetretene Fälligkeit kann (nur) durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen beseitigt werden. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn kurzfristig und behebbar Liquidität fehlt, aber innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.
Die Zahlungsunfähigkeit kann nachgewiesen werden durch eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz. Sie kann aber auch vermutet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, z. B. durch die ausdrückliche Bankrotterklärung des Schuldners, nicht zahlen zu können, gescheiterte Vollstreckungsversuche oder die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern oder Sozialversicherungsabgaben. In diesem Falle obliegt es den Handelnden, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ihrerseits zu widerlegen.
Die Krida (in Liechtenstein Konkurs) ist sowohl ein Straftatbestand im österreichischen als auch dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch (StGB). Er entspricht in etwa dem deutschen Bankrott im Strafrecht. Beide unterscheiden zwischen betrügerischer Krida (bzw. betrügerischem Konkurs) und fahrlässiger Krida (bzw. fahrlässigem Konkurs).
Nach § 156 StGB (Österreich, Liechtenstein) wird wegen betrügerischer Krida (Liechtenstein: Betrügerischer Konkurs) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Befriedigung eines seiner Gläubiger durch die Verheimlichung oder Verringerung seines Vermögens vereitelt oder schmälert. Für die fahrlässige Krida wurde § 159 StGB inzwischen (2000 bzw. 2007) geändert auf „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“, d. h. der strafrechtliche Tatbestand wurde gegenüber vorherigen Fassungen erheblich eingegrenzt.
In Österreich regelt zivilrechtlich die österreichische Insolvenzordnung das Verfahren.
In der Schweiz gilt zivilrechtlich seit 1. Januar 1892 (1. Fassung aus April 1889) ein – mehrfach geändertes – Gesetz über Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Der Begriff Staatsbankrott ist in Deutschland kein Rechtsbegriff;[8] Staatsbankrott bedeutet in der Literatur vielfach die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen eines Staates. Für das Bundesverfassungsgericht war ein Staatsbankrott das „Missverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven“.[9] Es gibt weder ein normiertes Verfahren noch anerkannte Indikatoren, aus denen eine staatliche Zahlungsunfähigkeit abgeleitet werden kann.[10]
Staatsbankrott war und ist international ein in der Realität häufig anzutreffender Vorgang. Staatliche Zahlungsunfähigkeit ist in den letzten 200 Jahren in rund 90 Fällen erklärt worden. Auch in Europa haben sich Staaten – einige gar mehrfach – außerstande erklärt, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Der IWF versuchte seit November 2001 im Rahmen seines Sovereign Debt Restructuring Mechanism die Grundstrukturen eines staatlichen Insolvenzrechts zu entwickeln. Im April 2003 zeigte sich jedoch, dass derartige formelle Krisenlösungskonzepte bei einer Vielzahl wichtiger Mitgliedsstaaten des IWF keine hinreichende politische Unterstützung fanden.[11]