Basisdaten
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“
Kurztitel: Bayerisches Rundfunkgesetz
Abkürzung: BayRG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Medienrecht, Rundfunkrecht
Fundstellennachweis: BayRS [1]
Ursprüngliche Fassung vom: 10. August 1948
(GVBl. S. 135)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1948
Neubekanntmachung vom: 22. Oktober 2003
(GVBl. S. 792)
Letzte Änderung durch: § 2 G vom 24. März 2022
(GVBl. S. 70)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2022
(§ 2 G vom 24. März 2022)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks (BR), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesrundfunkanstalt) für den Freistaat Bayern mit Sitz in München. In ihm sind der Programmauftrag, die Programmgrundsätze und die interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt.

Die aktuell gültige Version des Gesetzes ist das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003. Ein erstes Bayerisches Rundfunkgesetz trat aber schon am 1. Oktober 1948 in Kraft und war Grundlage für die Entstehung des Bayerischen Rundfunks. Es wurde 1993 umfassend novelliert und den damaligen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst. Neben dem Rundfunkgesetz gibt es auch einen Medienstaatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der das Verhältnis von öffentlich-rechtlichen und privatem Rundfunk im dualen Rundfunksystem regelt und der grundlegende Bestimmungen vor allem zur Finanzierung enthält.

Artikel

Artikel 6: Rundfunkrat

Im ersten Absatz des Artikel 6 werden die Aufgaben des Rundfunkrates, seine Rechte und Pflichten beschrieben:

(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks. Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Absatz 3 legt fest, welche gesellschaftliche Gruppe Mitglieder in den Rundfunkrat entsendet und wie viele: Landtag (12), Staatsregierung (1), Bayerischer Städtetag (1), Bayerischer Landkreistag (1), Bayerischer Gemeindetag (1), Katholische Kirche (2, davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation), Evangelische Kirche (2, davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation), Israelitische Kultusgemeinde (1), Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (1), Bayerischer Bauernverband (2, davon mind. eine Frau), Industrie- und Handelskammern (1), Handwerkskammern (1), Gewerkschaften (2, davon mindestens eine Frau), Bayerischer Journalistenverband (1), Bayerischer Zeitungsverlegerverband (1), Verband der freien Berufe (1), bayerische Hochschulen (1), Organisationen der Erwachsenenbildung (1), Lehrerverband (1), Schriftsteller-Organisationen (1), Komponisten-Organisationen (1), Musik-Organisationen (1), Intendanzen der Bayerischen Staatstheater (1), Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen (1) Familienverbände (1), Elternvereinigung (1), Bayerischer Jugendring (1), Bayerischer Landessportverband (2, davon mind. eine Frau), Bund Naturschutz in Bayern (1), Bayerischer Heimattag (1), Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern (1), Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel (1), Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern (1), Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns (1).