Eine Bietergemeinschaft ist in der freien Marktwirtschaft ein Unternehmenszusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen zur gemeinschaftlichen Bewerbung um einen Auftrag oder eine Ausschreibung, mit dem Ziel, im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen.

Bietergemeinschaft sind in sämtlichen Vergabeordnungen vorgesehen.[1] Nach den von der kartellrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind Bietergemeinschaften zwischen auf demselben Markt tätigen Unternehmern wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, „wenn

Unzulässig sind dagegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Bieterkartelle, § 1, § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16 Rdnr. 15 ff.