Als Ministergesetz wird in Deutschland ein Gesetz bezeichnet, das die Rechtsverhältnisse von Regierungsangehörigen regelt. Es gibt Ministergesetze auf Bundesebene und in den Bundesländern. Unter das Bundesgesetz fallen der Bundeskanzler und die Bundesminister (Art. 62 GG), unter die Landesgesetze die Mitglieder der einzelnen Staats- bzw. Landesregierungen (in den Flächenstaaten) und Senate (in den Stadtstaaten).
Ob auch Staatssekretäre zum persönlichen Anwendungsbereich gehören, beurteilt sich danach, ob sie Regierungsmitglieder sind. Das ist bundesweit uneinheitlich geregelt.
Zu den Regelungsbereichen gehören die Höhe der Amtsbezüge, der Ruhegehälter und die Hinterbliebenenversorgung. Ferner untersagen sie die Annahme von Vorteilen oder das Ausüben von beruflichen, beratenden oder schlichtenden Tätigkeiten während der Zeit als Regierungsmitglied.
↑Senatsgesetz (Memento des Originals vom 14. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bremen.beck.de vom 17. Dezember 1968, Brem.GBl. S. 237, SA BremR 1101-A-1
↑Senatsgesetz vom 18. Februar 1971, HmbGVBl. 1971, S. 23
↑ vom 27. Juli 1993, GVBl. I S. 339, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, GVBl.S. 218
↑Sächsisches Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl. S. 322, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013, SächsGVBl. S. 970 geändert worden ist