Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischen Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Das Ergebnis einer Mitunternehmerschaft wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und verfahrensrechtlich nach § 179, § 180 AO gesondert und einheitlich für alle Beteiligten festgestellt und auf die Mitunternehmer verteilt.

Mitunternehmer

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Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein.[1]

Beispiele:

Gewinnermittlung

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Der Gewinn oder Verlust eines Mitunternehmers wird in zwei Stufen ermittelt:

Gesamthandsgewinn oder -verlust

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Gewinn oder Verlust aus Sonderbilanzen

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Beispiel: Ein Mitunternehmer vermietet ein ihm gehörendes Grundstück der Mitunternehmerschaft. Das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen. Sonderbetriebseinnahme ist die Miete, die die Mitunternehmerschaft an den Mitunternehmer zahlt und Sonderbetriebsausgabe sind die Aufwendungen, die der Mitunternehmer im Zusammenhang mit dem Grundstück hat, z. B. Grundsteuer, bei einem bebauten Grundstück auch die Abschreibung.

Zusammenfassung

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Die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft besteht aus

Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns oder Verlustes der Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (ermittelt sich additiv aus)

Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist gleichzeitig der zu Grunde gelegte Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 GewStG).

Sonderbilanz

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Die Sonderbilanz weist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aus, hierbei ist zu unterscheiden in Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II. Für die Sonderbilanz spielt diese Unterscheidung keine Rolle, sie dient jedoch der Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen ist. Sonderbetriebsvermögen sind grundsätzlich Wirtschaftsgüter, die notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft sind, sich jedoch im bürgerlich-rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter (und nicht der Gesellschaft) befinden.

Sonderbetriebsvermögen I

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Als Sonderbetriebsvermögen I wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird.

Beispiel

Sonderbetriebsvermögen II

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Als Sonderbetriebsvermögen II wird Betriebsvermögen bezeichnet, das der Begründung und Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Mitunternehmerschaft dient.

Beispiel

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

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Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen entstehen Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben.

Beispiel 1:

Beispiel 2:

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Einzelnachweise

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  1. BFH vom 25.Juni 1984 – BStBl II S. 751 und vom 15.Juli 1986 – BStBl II S. 896