Die Reisegewerbekarte (RGK) ist ein Dokument, in dem die Ordnungsbehörde die Erlaubnis für das Betreiben eines Reisegewerbes bescheinigt (§ 55 der Gewerbeordnung). Die Karte wird auf Antrag und auf Lebenszeit (außer es wurde etwas anderes beantragt) unter Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- oder Vereinsregister, eines Führungszeugnisses, eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister und eventuell einer Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgestellt. Sie berechtigt nur zu den in der Karte genannten Tätigkeiten und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Eine Reisegewerbekarte benötigt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne Betriebssitz anderen Waren anbietet, andere ohne vorhergehende Bestellung aufsucht und ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen entgegennehmen möchte. Auch wer als Schausteller tätig wird oder ein Wanderlager betreibt, benötigt diese Karte. Ein Reisegewerbe betreiben beispielsweise neben Vertretern auch Scherenschleifer, Bauchladenbetreiber und Händler mit Verkaufsständen, die täglich auf- und abgebaut werden. Bis 2007 mussten sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Angestellten eine eigene Reisegewerbekarte besitzen. Seither ist es nur noch für den Gewerbetreibenden Pflicht. Die Angestellten müssen bei unmittelbarem Kundenkontakt oder in allen anderen Fällen, wenn sie außerhalb des Ortes, an dem der Inhaber tätig ist, arbeiten, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie mitführen (§ 60c Abs. 2 GewO). Kann keine Reisegewerbekarte oder eine Kopie vorgelegt werden, kann die Behörde die Einstellung des Betriebes bis zur Vorlage der Karte verlangen. Die Behörde ist auch berechtigt, sich die Waren vorzeigen zu lassen.

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei:

Eine Reisegewerbekarte benötigt auch nicht, wer andere im Rahmen seines stehenden Gewerbebetriebes aufsucht (zum Beispiel als Bodenleger, der den Kunden in der Wohnung berät).

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