Die Rentenformel dient der Bestimmung der Höhe der monatlichen gesetzlichen Rente und ist im deutschen Sozialrecht in § 64 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch normiert (SGB VI). Die Formel beinhaltet alle aus dem Versicherungsverlauf des Versicherten zusammengetragenen rentenrechtlichen Zeiten und wird auf Grundlage der jeweils individuellen Erwerbsbiographie ermittelt.

Die monatliche Bruttorente berechnet sich, indem die während des Versicherungslebens ermittelten persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor multipliziert werden.

Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten Besonderheiten (§ 79 bis § 87 SGB VI).

Von der Rentenformel ist die Rentenanpassungsformel zu unterscheiden, nach der der aktuelle Rentenwert grundsätzlich jedes Jahr zum 1. Juli berechnet wird.

Die Rentenformel

Mathematisch notiert lautet die Formel:

Rentemonatlich = EP · ZF · aRW · RAF

wobei:

Rentemonatlich Monatliche Bruttorente in Euro
EP Summe der Entgeltpunkte aufgrund des Versicherungsverlaufs
ZF Zugangsfaktor
aRW Aktueller Rentenwert in Euro
RAF Rentenartfaktor

Das Produkt EP · ZF ergibt die persönlichen Entgeltpunkte.

Aus den Anfangsbuchstaben der Faktoren ergibt sich das Akronym EZRA (eigentlich EZRa), weshalb die Rentenformel gelegentlich auch EZRA-Formel genannt wird.

Entgeltpunkte (EP)

Die Summe an Entgeltpunkten spiegeln die relative versicherte Einkommensposition während des Arbeitslebens wider. Ein versichertes Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

Für bestimmte beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitseinkommen abhängig ist.

Zugangsfaktor (ZF)

Geht ein Versicherter früher oder später in Rente, wird dieser Umstand durch den Zugangsfaktor berücksichtigt. Damit werden Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Rente ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn eine Altersrente mit dem regulären Rentenbeginn anfängt. Bei früherem Beginn einer Altersrente ist er kleiner als 1,0 und bei über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenem Rentenbeginn größer als 1,0.

Rentenartfaktor (RAF)

Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Bei Rentenarten mit Lohnersatzfunktion beläuft er sich auf 1,0 und bei Rentenarten mit Unterhaltsfunktion ist er kleiner als 1,0.

Aktueller Rentenwert (aRW)

Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli jedes Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und demographischer Veränderungen (Nachhaltigkeitsfaktor) angepasst. Die Rate der Rentenanpassung wird nach der Rentenanpassungsformel berechnet.

Zahlenbeispiele für die angewandte EZRA-Formel

Vorläufer

Vor dem 1. Januar 1992 lautete die Rentenformel:[5]

Rentejährlich = r · n · p · B

wobei:

Rentejährlich Jährliche Bruttorente in DM
r Steigerungssatz; er beträgt 1 % für Berufsunfähigkeitsrenten bzw. 1,5 % für Erwerbsunfähigkeits- und Altersrenten
n Versicherungsjahre; sie umfassen Beitragszeiten, Ersatzzeiten (z. B. Wehrdienst) und Ausfallzeiten
p Durchschnittliche persönliche Prozentsatz, gebildet als Summe der in Prozent zum Durchschnittsentgelt gebildeten eigenen Bruttojahresverdienste
B Allgemeine Bemessungsgrundlage, die jährlich neu festgelegt wurde (in DM)

Das Produkt p · B ergab die persönliche Bemessungsgrundlage; diese konnte höchstens das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage betragen.

Beispiel:

Zum Ende des Jahres 1979 (Bemessungsgrundlage 1979: 21.068 DM) hatte eine versicherte Person nach 40 Arbeitsjahren (in denen sie stets ein Jahresbruttoeinkommen erzielte, das 25 % über dem jeweiligen Durchschnittsentgelt lag) einen Anspruch auf Altersruhegeld in Höhe von:
1,5 % (Altersrente) × 40 (Arbeitsjahre) × 125 % (Bruttoeinkommen) × 21.068 DM (Bemessungsgrundlage) = 15.801 DM/Jahr = 1.316,75 DM/Monat.

Einzelnachweise

  1. a b § 67 SGB VI
  2. Rentenanpassung und aktueller Rentenwert seit 1995. (PDF, 1 Seite) Bundesregierung (Deutschland), abgerufen am 31. März 2022.
  3. a b c Rentenanpassung 2019. Deutsche Rentenversicherung, 13. Juni 2019, abgerufen am 1. April 2022.
  4. a b c Rentenanpassung: Renten steigen 2022 deutlich. Deutsche Rentenversicherung, 22. März 2022, abgerufen am 1. April 2022.
  5. Meyers neues Lexikon. Band 6, Oe–Rt. Bibliographisches Institut, Mannheim / Wien / Zürich 1980, ISBN 3-411-01756-2, S. 551 f.