Als Reservatrechte bezeichnete man im Deutschen Kaiserreich von 1871 spezielle Rechte der Königreiche Bayern, Württemberg und Sachsen, des Großherzogtums Baden sowie der Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck. Der Begriff Reservatrechte wird in der Reichsverfassung von 1871 selbst nicht genannt. Neben den für alle Länder gleichen Mitgliedschafts- und Hoheitsrechten, die dem „Grundsatz der allgemeinen Rechtsgleichheit der Gliedstaaten“ (E. R. Huber) folgten, besaßen die genannten Staaten besondere Mitgliedschaftsrechte (hier ist auch Preußen zu nennen) und besondere Hoheitsrechte. Die sonst bestehenden Kompetenzen des Reiches zur Gesetzgebung und zur Rechtsaufsicht wurden durch sie eingeschränkt oder modifiziert.

Mitgliedschaftsrechte

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Besondere Hoheitsrechte

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Das Zugeständnis dieser Rechte trug mit dazu bei, die südlichen deutschen Staaten zum Abschluss der Verfassungsverträge vom November 1870 zu bewegen. Diese Reservatrechte wurden als Zeichen staatlicher Eigenständigkeit in den Staaten südlich des Mains argwöhnisch bewacht und trugen entscheidend zur Überwindung der psychologischen Hürde, nun plötzlich von Preußen regiert zu werden, bei.

Literatur

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Wikisource: Der Vertrag mit Bayern – Quellen und Volltexte
Wikisource: Der Vertrag mit Württemberg – Quellen und Volltexte