Basisdaten
Titel: Schweizerisches Strafgesetzbuch
Abkürzung: StGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Strafrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
311.0
Ursprüngliche Fassung vom:21. Dezember 1937
Inkrafttreten am: 1. Januar 1942 (AS 54 1328)
Letzte Änderung durch: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2024/27/de
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2024
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch, kurz StGB (Aussprache meist als [ˈʃteˑɡeˑbeː]) (französisch Code pénal suisse, italienisch Codice penale svizzero, rätoromanisch Cudesch penal svizzer), bei nötiger Abgrenzung auch sStGB, chStGB oder StGB-CH, geht auf die Fassung vom 21. Dezember 1937 zurück. Es trat in Kraft am 1. Januar 1942. Davor war das Strafrecht eine kantonale Angelegenheit.

Geschichte

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Expertenkommission für die Erarbeitung des Vorentwurfs zum StGB (um 1908). v.l.n.r: Emil Zürcher, Georges Favey, Carl Stooss, Alfred Gautier, Otto Kronauer, Ernst Hafter, Alexander Reichel

Das Schweizerische Strafgesetzbuch geht auf einen ersten Entwurf von Carl Stooss aus dem Jahr 1893 zurück, der als einer der Ersten überhaupt einen Dualismus aus Strafen und sichernden Massnahmen vorschlug. Die Vorlage wurde am 3. Juli 1938 mit 358'438 gegen 312'030 Stimmen in einem Referendum vom Volk angenommen. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1942 wurden sämtliche kantonalen Bestimmungen, die dem neuen StGB widersprachen, abgeschafft – insbesondere die zivile Todesstrafe, die damals in einigen Kantonen noch bestand, sowie die Strafbarkeit der Homosexualität. Zudem wurden die Kompetenzen für das materielle Strafrecht weitgehend von den Kantonen dem Bund übertragen. Die Kantone behielten lediglich die Kompetenz über die Regelungen der Verstösse gegen das kantonale Verfahrensrecht und gegen die kantonalen Steuergesetzgebungen sowie eine subsidiäre Zuständigkeit im Bereich der Übertretungen.

Verhältnis zum Militärstrafgesetz

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Neben dem Strafgesetzbuch existiert für den militärischen Bereich das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1928 (MStG; SR 321.0). Dieses findet nur auf Personen Anwendung, die dem Militärstrafrecht unterstellt sind (Art. 218 Abs. 1, Art. 3 ff. MStG). Verübt eine dem Militärstrafrecht unterstehende Person eine Tat, die sowohl nach Strafgesetzbuch als auch nach Militärstrafgesetz strafbar ist, ist ausschliesslich das Militärstrafgesetz anwendbar (Art. 9 Abs. 1 StGB).

Aufbau

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Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist in drei grosse Teile, sogenannte «Bücher», gegliedert.

Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–110 StGB)

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Erstes Buch: Im ersten Buch werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt, welche für die folgenden Bücher gelten («Allgemeiner Teil»). Das Erste Buch enthält Regelungen zum:

Besondere Bestimmungen (Art. 111–332 StGB)

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Zweites Buch: Hier ist festgelegt, welche Handlungen strafbar sind. Das zweite Buch ist in 20 sogenannte Titel gegliedert, die die einzelnen Straftaten zusammenfassen («Besonderer Teil»):

Einführung und Anwendung des Gesetzes (Art. 333–392 StGB)

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Drittes Buch: Im dritten Buch werden hauptsächlich die Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und gewisse Prozessbestimmungen festgelegt.

Revisionen

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Seit seinem Inkrafttreten hat das StGB viele Revisionen durchlaufen. Per 1. Januar 2007 wurde der gesamte Allgemeine Teil (erstes Buch) überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen dieser Revision sind die folgenden:

Per 1. Januar 2018 wurde das StGB im Bereich der Sanktionen wiederum angepasst. Wesentliche Änderungen:

Siehe auch

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Literatur

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Zürcher Grundrisse des Strafrechts:

Günter Stratenwerth:

Basler Kommentar zum Strafrecht:

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Einzelnachweise

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  1. Neues Sanktionenrecht gilt ab 1. Januar 2018. Medienmitteilung des Bundesrates, 29. März 2016
  2. Fedlex. Abgerufen am 12. September 2021.