Technischer Verwaltungsdienst bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Laufbahnen für Beamte, die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Das Aufgabenspektrum umfasst vor allem Dienstgeschäfte, die technische Ausbildungsgänge voraussetzen. (Anlage 2 der AVwV zur BLV).

Im Bund können Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in allen vier Laufbahngruppen eingerichtet werden (§ 6 Abs. 2 BLV). Daher bestehen folgende vier Laufbahnen:

Die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des technischen Verwaltungsdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (Laufbahnausbildung) oder durch Anerkennung erlangt. Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes ist grundsätzlich ein fachlich entsprechendes Studium der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften gemäß der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich (Anlage 2 der AVwV zur BLV). Seit dem 22. Dezember 2017 ist das Studienfach Wirtschaftsinformatik je nach Schwerpunkt dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst zugeordnet (davor nichttechnischer Verwaltungsdienst oder naturwissenschaftlicher Dienst). Für Personen mit Berufspiloten- oder Verkehrspilotenlizenz oder mit Promotion, aber ohne Masterabschluss, bestehen Sonderregelungen für die Zulassung zu einer Laufbahn (§ 23 Abs. 3–5 BLV).

Angehörige einer Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes führen grundsätzlich eine Amtsbezeichnung mit dem Vorsatz „Technischer“, z. B. „Technischer Regierungsrat“.[1] Setzt die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst ein bereits abgeschlossenes Studium voraus, kann das erste verliehene Amt ein höheres als das Eingangsamt sein (z. B. „Technischer Regierungsoberinspektor“; die Anwärter führen dann als Dienstbezeichnung „Technischer Regierungsoberinspektoranwärter“).

Eingerichtete fachspezifische Vorbereitungsdienste

Für Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind im Bund folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet (Anlage 2 BLV):

Überführung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung

Mit Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Jahr 2009 laufen die Laufbahnen besonderer Fachrichtung auf Bundesebene aus. Die im Folgenden aufgeführten Entsprechungen (Anlage 4 BLV) der alte Laufbahnen verdeutlichen auch das breite Aufgabenspektrum des technischen Verwaltungsdienstes:

Weitere Laufbahnarten

Die Anzahl der früher auf Bundesebene bestehenden Laufbahnen wurde durch die neue Bundeslaufbahnverordnung aus dem Jahr 2009 von etwa 125[2] auf maximal acht Laufbahnen je Laufbahngruppe (höchstens 32) reduziert. Neben dem technischen Verwaltungsdienst können im Bund in den Laufbahngruppen folgende Laufbahnen eingerichtet werden (§ 6 Abs. 2 BLV):

Literatur

Einzelnachweise

  1. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen, Zusammenstellung der im Bundesbereich geltenden Amtsbezeichnungen und Dienstgrade. 5. Dezember 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 13. Mai 2020; abgerufen am 27. September 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  2. Anja Holland-Letz, Mark Koehler: Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten in Bund und Ländern nach der Föderalismusreform I. In: Zeitschrift für Beamtenrecht. Nr. 7–8, 2012, S. 217 (zbr-online.de [PDF]).