Basisdaten | |
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Titel: | Tierschutzgesetz |
Abkürzung: | TierSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 20a Grundgesetz |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Tierschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 7833-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. November 1933 (RGBl. I S. 987) |
Inkrafttreten am: | 1. Februar 1934 |
Neubekanntmachung vom: | 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) |
Letzte Neufassung vom: | 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Oktober 1972 |
Letzte Änderung durch: | mittelbar geändert durch Art. 2a G vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 vom 23. August 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2024 (Art. 3 Absatz 2 G vom 18. Juni 2021; BGBl. I S. 1826 vom 25. Juni 2021, sic!) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
§ 1 Grundsatz: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Der „vernünftige Grund“ im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, „wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“.[1] Ein Synonym dafür kann „nachvollziehbar“ sein.[2]
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch Menschen und sonstige Personen.
In §§ 4 bis 4c wird das Töten von Wirbeltieren behandelt – einschließlich Schlachten.
Die §§ 5 bis 6a regeln Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung (§ 5) und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen (Kupieren) oder vollständiges oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren (§ 6).
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt.
In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt – auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b).
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Die §§ 13 bis 13b enthalten sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wie beispielsweise sog. Katzenschutzverordnungen.
Die §§ 14 bis 16j regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation und -maßnahmen.
Die §§ 17 bis 20a bestimmen Strafen und Bußgelder und ermächtigen die Verfolgungsbehörden, betroffene Tiere einzuziehen und Haltungs- und Betreuungsverbote zu verhängen.
Seit dem frühen 19. Jahrhundert gab es in den meisten deutschen Königreichen und Fürstentümern rechtliche Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zum Verbot der Tierquälerei.[3]
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bestrafte Tierquälerei zunächst nur, wenn die Tat öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise begangen wurde (§ 360 Nr. 13 a. F.). Durch Gesetz vom 26. Mai 1933 wurde in § 145 b eine Strafvorschrift gegen Tierquälerei eingefügt, die nur wenige Monate galt.
Das erste eigenständige Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet.[4] Obwohl ideologisch propagiert, wurde der Tierschutz im Nationalsozialismus den ökonomischen Zielen untergeordnet.[5]
Ein neues Tierschutzgesetz wurde 1972 beschlossen, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Wesentliche Aspekte aus dem Reichstierschutzgesetz flossen ein.[6]
Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen.
Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes trat am 13. Juli 2013 in Kraft unter anderem mit Bestimmungen zu den Versuchstierrichtlinien, zum Verbot vor erzwungenen sexuellen Handlungen (Zoophilie)[7], zum Verbot der Qualzucht[8] und zur Nutztierhaltung.
Am 1. Januar 2022 trat der neue § 4 c in Kraft, der das Kükentöten grundsätzlich verbietet.
Laut der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt „widersprechen die aktuellen Bedingungen der konventionellen Rinderhaltung den Gedanken von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, nach denen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gehalten werden sollen und die Möglichkeit der Tiere zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“. Kastrieren und Enthornen, welche aufgrund der Ausnahmeregelung § 5 Abs. 3 Satz 1. und 2 Tierschutzgesetz bis zur 6. bzw. 4. Woche ohne Betäubung ausgeführt werden, seien wissenschaftlichen Studien zufolge als äußerst schmerzhaft einzustufen und sollten komplett verboten werden.[9]
Tierschützer und Tierrechtler kritisieren das Tierschutzgesetz auch nach der 2013 in Kraft getretenen Reform. Oberflächlich betrachtet scheine die Reform zu Verbesserungen beizutragen, intensivere Begutachtungen zeigten jedoch, dass teilweise das Gegenteil bewirkt werde. Qualzüchtungen für Haus- und Massentierhaltung seien weiterhin an der Tagesordnung, ebenso wie Amputationen von Ringelschwänzen, Schnabelspitzen oder beispielsweise Zehengliedern, die ohne Betäubung erfolgen. Nachdem das Verbot von Wildtieren in Zirkussen geplant war, sei man nun darauf ausgewichen, dass erhebliche Leiden bei den Tieren bewiesen werden müssen und es keine andere Möglichkeit geben darf, das Leid der Tiere auf ein „vertretbares Maß“ zu reduzieren. Des Weiteren müssten Tierversuche, die zu Bildungszwecken durchgeführt werden, nicht, wie von der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgeschrieben, von einer Ethikkommission genehmigt werden, lediglich die Anmeldung sei vorgeschrieben.[10] Dies betrifft in Berlin beispielsweise 1,3 % aller Tierversuche.[11] Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke und für Organentnahmen sind allerdings durch die Tierversuchskommission zu genehmigen.