Verordnung (EG) Nr. 338/97 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Artenschutzverordnung |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 130s Abs. 1 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 1. Januar 1997 |
Fundstelle: | ABl. L Nr. 61, 3. März 1997, S. 1–69 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten regelt. Ziel ist laut Artikel 1, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherzustellen.
Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA; engl. CITES: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), und relevante Bestimmungen von zwei europäischen Richtlinien (FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) um.
Nach jeder CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CoP) werden die Anhänge durch Verordnung der Kommission unter Einarbeitung der Neuerungen und Klarstellungen neu gefasst. So wurden sie neu gefasst mit Verordnung (EG) Nr. 2017/160 (CoP17) und mit Verordnung (EU) Nr. 2019/2117[1] (CoP18), in Kraft seit 14. Dezember 2019.
Die Verordnung regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr gemäß den Vorgaben des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Es wird nicht nur die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung von lebenden Tieren und Pflanzen, sondern auch von Teilen davon und von Erzeugnissen daraus geregelt. Dazu gehören präparierte Tiere, Elfenbein, Holzerzeugnisse und Medikamente. Die geregelten Arten listet die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in ihren Anhängen A bis D; dazu enthält sie Anmerkungen zu einzelnen Handelswaren oder Populationen. Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind grundsätzlich übernommen, aber in einigen Punkten stärker geregelt (z. B. Einfuhrgenehmigung für Anhang B Arten) und die gelisteten Arten leicht verändert. Die Anhänge sind, um Missverständnisse zu vermeiden, mit Buchstaben und nicht -wie bei der WA/ bei CITES- mit Nummern gekennzeichnet. In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 werden auch die strengeren Listungen, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ergeben, berücksichtigt. Daher sind in ihr mehr Arten gelistet als in den Anhängen von CITES.
Die EU ist als Binnenmarkt definiert, eine Handlung zwischen zwei EU-Mitgliedsstaaten daher keine Ein-/Ausfuhr. Die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu Vermarktungshandlungen gelten auch dann, wenn sie über diese Binnengrenze hinweg erfolgten.
Die Bestimmungen und gelisteten Arten der Anhänge (Buchstaben; aufsteigend) der Verordnung (EG) 338/97 stimmen weitgehend mit denen in CITES (römische Zahlen; aufsteigend) überein. Änderungen ergeben sich nur für die Arten, die in der FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (strengere Listung, z. B. ‚Ursus arctos), sowie für Arten, für die die Staaten der EU einen Vorbehalt bei CITES angemeldet haben (weniger strenge Regelung, z. B. Mustela altaica). Was die Anhänge besagen, erklärt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97; in Abhängigkeit vom so bestimmten Schutzstatus regeln dann Art. 4 die Einfuhr, Art. 5 die Ausfuhr, Art. 8 die Vermarktung und Art. 9 die Beförderung von Exemplaren der genannten Art.
Die Anhänge werden nach jeder CITES-Vertragsstaatenkonferenz an die veränderte Listung in CITES angepasst. Dies beinhaltet Listung einer Art in einem anderen Anhang sowie Streichung und Neuaufnahme von Arten. Die letzten beiden Vertragsstaatenkonferenzen fanden 2016 in Johannesburg und 2019 in Genf statt. Die nächste wird voraussichtlich im Juni 2022 in Costa Rica abgehalten.
Als Verordnung muss die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sanktionen für Verstöße werden national geregelt;[2] jeder Mitgliedsstaat kann strengere Maßnahmen erlassen. In Deutschland ist dies durch das Bundesnaturschutzgesetz und die auf dieser Basis erlassene Bundesartenschutzverordnung erfolgt, in Österreich durch das Artenhandelsgesetz (ArtHG2009).
Der Vollzug erfolgt in Deutschland[3] die Ein- und Ausfuhr betreffend durch das Bundesamt für Naturschutz und teils die Hauptzollämter und die Markt- und Besitzüberwachung betreffend durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,[4] also meistens durch die kreisfreien Städte und Kreisverwaltungsbehörden. In Österreich erfolgt das durch das (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).
In Deutschland sind Arten des Anhang A als streng geschützt, Arten des Anhang B als besonders geschützt definiert (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatschG, siehe auch Bundesartenschutzverordnung). Besitz und Besitzwechsel (Erwerb, Zucht, Abgabe, Verkauf, Tod, Entweichen etc.) lebender Wirbeltiere wildlebender Arten der Anhänge A und B müssen den zuständigen Naturschutzbehörden gemeldet werden[5], wobei der Halter regelmäßig in der Beweispflicht ist, dass das betroffene Exemplar keinem Besitzverbot unterliegt, und auch geprüft wird, ob er die nötige Sachkunde hat und tierschutzgemäße Haltungsbedingungen bietet. Rechtmäßig erworbene Exemplare dürfen ohne zusätzliche Genehmigung gehalten werden. Von diesen Meldepflichten sind Tiere der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung wie z. B. Pfirsichköpfchen und Grüner Leguan ausgenommen, da sie häufig gezüchtet werden und ein illegaler Handel kaum stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für Arten des Anhangs C.