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Verordnung (EG) 2016/425

Titel: Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
PSA-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Verbraucherschutz,
Grundlage: AEU-Vertrag, insbesondere Art. 114
Datum des Rechtsakts: 9. März 2016
Veröffentlichungsdatum: 31. März 2016
Inkrafttreten: 20. April 2016
Anzuwenden ab: 21. April 2018
Ersetzt: Richtlinie 89/686/EWG
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EU) 2016/425 (nichtamtliche Bezeichnung: PSA-Verordnung) ist eine Europäische Verordnung, die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) enthält.[1]

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der Europäischen Union. PSA dürfen nur dann in den Markt gebracht und verwendet werden, wenn der Hersteller gewährleisten kann, dass diese gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 entworfen wurden und sie dieser Verordnung, insbesondere den Anforderungen des Anhang II entsprechen. Durch die Verwendung der PSA darf keine Gefahr für Personen, Eigentum oder Haustiere entstehen. Die Verpackung der PSA muss Angaben zum Hersteller einschließlich Postanschrift enthalten und der Hersteller muss eine Anleitung in leicht verständlichen Sprache zur Verfügung stellen. Der Hersteller muss alle technischen Unterlagen zur PSA für zehn Jahre aufbewahren, Aufzeichnungen z. B. über Beschwerden und PSA-Rückrufe anlegen und die Behörden unverzüglich unterrichten, wenn durch die PSA Risiken entstehen. Zudem müssen PSA stichprobenartig überprüft werden. Für Einführer und Händler gelten die Regelungen sinngemäß. Konformitätsbewertungen können von den Stellen durchgeführt werden, die von den EU-Ländern an die Europäischen Kommission notifizieren sind.[1]

Sie gilt nach Artikel 2 ausdrücklich nicht für PSA, die:

Kategorien

Kategorie 3 wurde zudem um die fünf Risiken schädlicher Lärm, Ertrinken, Hochdruckstrahl, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen sowie Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche ergänzt. Dient eine PSA zum Schutz vor diesen Risiken, ist sie somit der höchsten Schutzstufe zuzurechnen.

Anwendung

Diese Verordnung ersetzt die Richtlinie 89/686/EWG (PSA Richtlinie) und entfaltet im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie als europäische Verordnung eine unmittelbare Rechtswirkung.[2] In Deutschland wird die Anwendung durch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) konkretisiert.[3]

Aufbau der Verordnung

KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Einzelnachweise