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(nicht signierter Beitrag von Claude J (Diskussion | Beiträge) 09:51, 24. Jun. 2019 (CEST))
Der Artikel beschäftigt sich anscheinend in erster Linie mit der Folter als Instrument staatlicher Justiz- oder Polizeibeamter zur Ermittlung und Strafverfolgung. Daneben tritt Folter jedoch auch oft als Akt der Rache oder des blanken Hasses oder des Terrors oder einer Lust an Grausamkeiten auf, so beispielsweise etwa im dreißigjährigen Krieg bei dem sogenannten "Schwedentrunk". Außerdem gibt es wohl auch Folter durch nichtstaatliche Akteure, wie zum Beispiel bei lateinamerikanischen "Kriegen" rivalisierender krimineller Banden. Und im Übrigen wurde nichttödliche Folter teilweise auch als Aufnahmeritual bei Schiffbesatzungen praktiziert.--2003:E7:7F3B:2D01:EDF0:B782:70E2:58AE 20:12, 12. Dez. 2022 (CET)
Wieso taucht hier im Artikel zum Thema nichts auf? --KhlavKhalash (Diskussion) 18:35, 18. Dez. 2022 (CET)
Soweit ich es recherchiert habe (zB Legal Tribune, Bericht zum Prozess in Tageblatt und Urteil sind die Androhung und das Zufügen von Schmerzen im Rahmen polizeilicher Zwangsmaßnahmen zulässig. Der Definition im Kopf des Artikels "Zufügen .. von Schmerz .. um den Willen des Folteropfers zu brechen" würde das aber entsprechen. M.E. sollte daher eine Abgrenzung im Artikel erfolgen. --Schrauber5 (Diskussion) 19:37, 25. Mär. 2023 (CET)
Ein Absatz über die Isolationshaft in Deutschland fehlt offensichtlich. International und wissenschaftlich ist anerkannt, daß Unterbinden von Kommunikation, ja von Sprechen überhaupt, Aufenthalt in schallisolierten Zellen, komplett weiß gestrichen, Einzelhofgang und was an weiteren Phantasien dazu entwickelt wurde, FOLTER ist. Warum taucht das nicht auf? Weil es vor allem an RAF-Gefangenen praktiziert wurde, für die ja auch andere selbstverständliche Rechte nicht galten? --Niniwitsch (Diskussion) 10:11, 1. Jun. 2023 (CEST)
Die hier aufgeführten Beispiele sind z.T. äußerst fragwürdig. Im Artikel Vera Stein ist von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention die Rede, nicht der Antifolterkonvention. Zudem ist die Dame sicher in unangemessener Weise behandelt und eingesperrt worden. Dies geschah aber nicht, um ihr gezielt Leid zuzufügen. Vielmehr war das "nur" eine grob fahrlässige Fehldiagnose (was die Sache subjektiv nicht unbedingt besser macht, aber juristisch ein großer Unterschied ist). Wäre die Diagnose richtig gewesen, wäre die Freiheitsberaubung wohl nicht illegal gewesen. Auch die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln an Drogenkuriere oder Dealer mag eine unzulässige und erniedrigende Behandlung sein - dies geschah damals aber nicht, "um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen", sondern "nur" zum Zwecke der Beweissicherung. Die dem Verdächtigen dabei zugefügten Unannehmlichkeiten waren nicht Mittel zum Zweck, sondern "nur" eine in Kauf genommene "Nebenwirkung". Wie auch oben gilt: im Effekt vielleicht kein großer Unterschied, juristisch aber schon. Und weiter oben unter "Gesetzeslage" wurde ja auch schon kritisiert, dass die Behauptung, die gewaltsame Erzwingung einer Willensänderung eines Menschen würde stets gegen die UN-Antifolterkonvention verstoßen, unbelegt ist. Dann würde ja schon jeder durch die Polizei ausgeübte Unmittelbare Zwang gegen die Konvention verstoßen. --HH58 (Diskussion) 23:43, 20. Aug. 2023 (CEST)