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Dies betrifft nur Abschnitte bis zum 22. Februar 2007. Sie sind hier auffindbar: [1].
Sich bloß auf den Wortlaut des Abkommens zu beziehen, um zu schließen "womit sie gegen das völkerrechtlich bindende Übereinkommen über Streumunition verstoßen", dürfte mindestens recht nah an original reseach kommen. Insofern ist die Fassung mit "möglicherweise" zu bevorzugen und der Einzelnachweis kann sich nur auf einen Satz zum Inhalt des Absatzes 2 beziehen. Ich würde es zudem für sinnvoll halten, den entsprechenden Passus zu zitieren: "Jeder Vertragsstaat [...] bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen." --Pistazienfresser (Diskussion) 23:56, 13. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]
Ich stimme dem zu. "Möglicherweise" bezieht sich nicht auf den (unstrittigen) Text des Art. 21 Abs. 2, sondern auf die juristische Bewertung des Verhaltens Frankreichs, Italiens und Deutschlands. Die Formulierung des Artikel 21 Abs. 2 ist eine Muss-Bestimmung, lässt aber genügend Interpretationsspielraum worin das geforderte Bemühen bestehen soll. Solange es keine juristisch abschließende Bewertung dazu gibt, halte ich "möglicherweise" für die einzig vertretbare, da wertungsneutrale, Formulierung. --194.8.223.811:15, 14. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]
Der Einsatz in verschiedenen Ländern, die jeweils einen Unterpunkt bilden, ist unlogischeerweise nicht unter dem Oberabschnitt "EInsatz und Wirkung" sondern unter "Kritik". --Charkow (Diskussion) 23:52, 24. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]