Der deutsche Reisepass ist ein Reisedokument, das für allgemeine Reisen der deutschen Staatsangehörigen ins Ausland ausgegeben wird.
Zu unterscheiden sind hiervon insbesondere der Dienstpass und der Diplomatenpass, die für Reisen der Repräsentanten des ausgebenden Staates in dienstlicher Eigenschaft bestimmt sind.
Beim deutschen Reisepass handelt es sich um ein hoheitliches Dokument, dessen Ausgestaltung im Passgesetz (PassG) und in der Passverordnung (PassV) geregelt wird. Im Gegensatz zu anderen deutschen hoheitlichen Dokumenten, beispielsweise Personenstandsurkunden, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht völlig frei bei der Gestaltung und technischen Ausrüstung von Reisedokumenten. Es sind vielmehr internationale Konventionen zu beachten, insbesondere die Empfehlungen und Richtlinien, die die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) für maschinenlesbare Reisedokumente herausgibt. Zudem ist den EU-Mitgliedstaaten an einer Angleichung der Gestaltung ihrer nationalen Reisepässe gelegen.[1]
Mit dem deutschen Reisepass lassen sich 194 Länder visafrei bereisen. Im Henley Passport Index 2024 belegte er zusammen mit Frankreich, Italien, Japan, Singapur und Spanien den ersten Platz.[2]
Von der Bundesrepublik Deutschland wird der Reisepass an Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgegeben.[3] Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem Passgesetz. Es werden gemäß § 1 Abs. 2 PassG folgende Versionen des Passes ausgegeben:[4]
Jeder Deutsche kann von Geburt an einen Reisepass erhalten, bei Minderjährigen bedarf der Antrag jedoch der Zustimmung der Sorgeberechtigten.
Die Passgültigkeit richtet sich gemäß § 5 PassG nach dem Alter des Antragstellers: Bei Personen bis zum 24. Lebensjahr ist er sechs Jahre gültig, bei älteren Personen zehn Jahre. Der Grund für die verkürzte Gültigkeit ist vor allem, dass sich die äußere Gestalt bei Babys, Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen schneller ändert als bei älteren Erwachsenen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. An Bedeutung verloren hat vor dem Hintergrund der Aussetzung der Wehrpflicht die Absicht, durch kurze Passgültigkeiten ein unerlaubtes Auswandern von Wehrpflichtigen, die der Wehrüberwachung unterliegen, zu verhindern. Die Ausstellungsgebühr eines nur sechs Jahre gültigen Passes ist geringer als die eines zehn Jahre gültigen Reisepasses.
Die Beantragung eines Passes muss persönlich erfolgen,[3] damit die Abgabe der notwendigen Unterschrift auf dem Ausweisdokument von der zuständigen Behörde kontrolliert werden kann. Zudem werden Fingerabdrücke mit einem Fingerabdruckscanner erfasst. Außerdem ist ein Identitätsnachweis und ein aktuelles Passbild im Format 3,5 cm × 4,5 cm[5] nötig, das den Anforderungen an die Biometrietauglichkeit genügt. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Der Kopf muss vom Kinn bis zur Stirn erkennbar sein.[6] Die Passbehörde kann vom Gebot des Fehlens der Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen sowie aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Die Gesichtshöhe muss 70–80 % des Fotos einnehmen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe abgegeben werden. Der Gesichtsausdruck muss „neutral“ sein. Die Abbildung von Uniformteilen ist unzulässig.[7]
Die Passdokumente bleiben selbst nach der Aushändigung an den Inhaber Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 PassG, vermerkt auf der letzten Innenseite des Passes). Nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen folgt daraus, dass andere Staaten über Pässe der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügungsberechtigt sind. In umgekehrter Weise gilt dies auch hinsichtlich der Nationalpässe anderer Staaten.[3]
Seit dem 1. Juli 2003 können Vielreisende statt des üblichen – 32 Seiten umfassenden – Reisepasses gegen einen Gebührenaufschlag einen 48-Seiten-Pass beantragen.
Aufgrund eines Europäischen Übereinkommens ist es möglich, mit einem bis zu einem Jahr abgelaufenen Reisepass in bestimmte Mitgliedstaaten der EU einzureisen.[3] Allerdings verlangen manche Fluggesellschaften zwingend die Vorlage eines gültigen Dokumentes.
Im Mai 2007 befanden sich rund 28,2 Millionen deutsche Reisepässe in Umlauf, jährlich wurden in diesem Zeitraum rund 400.000 vorläufige Reisepässe ausgestellt.[8]
In einer Umfrage im Dezember 2021 gaben mehr als die Hälfte der Befragten an, keinen gültigen Reisepass zu besitzen, 41 % der Befragten verfügten jedoch über das Ausweisdokument.[9]
Der Reisepass weist einen bordeauxroten Einband mit goldfarbener Prägung auf. Die seit 1988 verwendete Einbandfarbe im RAL-Farbton 4004 Bordeauxviolett geht auf einen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten von 1981 zurück (darin wurde noch die Farbe Lila für den Einband des Passes vorgesehen),[10] der wiederum ergänzt wurde um einen Beschluss über die Einführung eines nach einheitlichem Muster gestalteten Passes der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1982.[11] Grund für die einheitliche Farbgebung innerhalb der EU ist das Bestreben nach Angleichung der Reisepässe der EU-Mitgliedstaaten, „um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf jede erdenkliche Weise verstärkt das Gefühl zu geben, dass sie ein und derselben Gemeinschaft angehören“.[10]
Der Reisepass enthält eine Datenseite, auf der die persönlichen Daten des Inhabers eingetragen sind, sowie 32[10] bzw. 48 nummerierte Seiten für amtliche Eintragungen und Sichtvermerke (Visa). Der Reisepass ist zudem mit mehreren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. In deutschen Pässen ist die Datenseite eine Kunststoffkarte (die Reisepasskarte; auch Humanseite genannt), in der sich das Papier-Inlett (nur bis Ende Februar 2017) sowie seit 2001 das Identigram-Merkmal befinden.
Die Inhaltsseiten des Reisepasses, d. h. der Buchblock bzw. die Papierseiten mit amtlichen Vermerken und die Seiten für Sichtvermerke im Inneren des deutschen Reisepasses, werden im unteren Bereich mit der Seriennummer des Reisepasses versehen. Dieses sogenannte durchdringende Sicherheitsmerkmal wird mittels Laserperforation eingebracht.[12] Das Reisedokument wird in dieser Form seit dem 1. Januar 1988 in der Bundesdruckerei hergestellt.
Am 23. Februar 2017 stellte Bundesinnenminister Thomas de Maizière einen neuen Reisepass unter dem Arbeitstitel Reisepass 3.0 vor, der seit 1. März 2017 ausgegeben wird. Zur umfangreichen Änderung der Gestaltung gehören neben der Abkehr vom bisherigen Hardcover hin zu einem flexiblen, biegsamen Einband auch die Abschaffung der laminierten Datenseite zugunsten einer Vollkunststoffkarte aus Polycarbonat. Der neue Reisepass enthält zudem zahlreiche neue Sicherheitsmerkmale und grafische Neuerungen. So ist beispielsweise unter UV-Licht eine großflächige Darstellung des Brandenburger Tores und des Bundesadlers in Anlehnung an die deutschen Nationalfarben erkennbar.[13]
Auf der Passkartentitelseite (Rückseite der Reisepasskarte) stehen die Worte ‚Europäische Union‘, ‚Bundesrepublik Deutschland‘ und ‚Reisepass‘ in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union. Außerdem sind der Bundesadler sowie Noten und Text der ersten Zeile der deutschen Nationalhymne in das Polycarbonatmaterial eingeprägt.
Die im Pass enthaltenen Daten sind in § 4 PassG festgelegt. Die Nummerierung der Angaben im Pass richtet sich nach Anlage 11 PassV, diese orientiert sich dabei an einer EU-weiten Konvention:[10]
Die elektronisch gespeicherten Daten sind gemäß § 4 Abs. 3 PassG gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern.
Im Oktober 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass die bisherige Regelung für die Angabe von Nachnamen unzulässig ist. Bislang ist es so, dass der Geburtsname mit der vorangestellten Abkürzung „geb.“ im Nachnamensfeld angegeben wird, sofern er vom aktuellen Nachnamen abweicht.[3] Dies sorgte im Ausland immer wieder für Verwirrung, da die Abkürzung nicht selbsterklärend ist. Ein Geschäftsmann aus Karlsruhe wollte einen Reisepass ohne die Nennung des Geburtsnamens beantragen, was ihm verweigert wurde, wogegen er klagte. Zukünftig muss die Namensnennung so erfolgen, dass der Geburtsname ohne missverständliche Abkürzungen und – wie andere Felder auch – mehrsprachig bezeichnet wird.[18]
Insbesondere zum Feld „Wohnort“ kursieren einige populäre Irrtümer. Häufig wird behauptet, bei einem Umzug sei eine Änderung des Feldes „Wohnort“ nicht nötig, da keine genaue Adresse eingetragen sei. Dies ist allerdings nicht richtig. Zwar ist – anders als auf dem Personalausweis – im Reisepass nicht die gesamte Anschrift verzeichnet, sondern lediglich die Kommune (Wohnort), in der der Passinhaber (in der Regel mit Hauptwohnsitz) gemeldet ist, der Passinhaber ist dennoch von Rechts wegen verpflichtet, bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde den neuen Wohnort eintragen zu lassen, da anderenfalls die im Reisepass stehenden Angaben unzutreffend wären.[19] Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird als Pflichtverletzung gewertet.[20] Außerhalb Deutschlands ist der Wohnorteintrag ohne Belang.
Bei der zuständigen Behörde wird in der Regel der bisherige Wohnort manuell durchgestrichen und der neue Wohnort einschließlich des Stadtsiegels als Stempel eingetragen. Die Aktualisierung kann zeitgleich mit der Anmeldung bei der neuen Kommune erfolgen.[21] Es empfiehlt sich daher bei einem Umzug von Ort A nach Ort B bei der gesetzlich vorgeschriebenen Ummeldung Ort B als neuen Wohnort in den Reisepass gleich miteintragen zu lassen.
Bei einem Umzug innerhalb der Kommune ist eine Änderung demzufolge nicht nötig.
Um der Empfehlung der ICAO (Doc 9303) nachzukommen, die Seriennummer auf den Dokumenten mit neun Stellen anzugeben, wird die Seriennummer auf Personalausweisen und Reisepässen anstelle mit bisher zehn Stellen seit Januar 2004 ohne Prüfziffer und damit neunstellig angegeben. Im maschinenlesbaren Bereich wird die Seriennummer allerdings weiterhin zehnstellig mit Prüfziffer abgebildet.[22]
Die Seriennummer im Reisepass, im Dienstpass und im Diplomatenpass ist seit dem 1. November 2007 alphanumerisch, d. h. neben Ziffern sind auch Buchstaben enthalten. Die Seriennummer setzt sich zusammen aus
Für die Bildung der Seriennummer wurden noch weitere Kriterien festgelegt:
Im November 2001 führte Deutschland das Identigram als zusätzliches Sicherheitsmerkmal auf der Datenseite ein. Hierbei wird unter anderem das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone zusätzlich holografisch versetzt zu den gedruckten Daten dargestellt. Darüber hinaus liegen kinegrafische Strukturen über dem gedruckten Lichtbild und der Bundesadler wird im rechten Bereich der Kartenvorderseite als Hologramm dreidimensional dargestellt.
Außerdem beinhaltet das Identigram ein maschinell erkennbares Echtheitsmerkmal in Form eines roten Punktes (5 mm Durchmesser) unter dem Lichtbild. Alle Informationen sind am besten unter einer Punktlichtquelle (wie einem Halogenspot oder im direkten Sonnenlicht) zu erkennen.
Das Passgesetz sieht vor, dass „niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen“ darf, „sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird“ (§ 1 Abs. 3 PassG). In begründeten Fällen, d. h. nur bei berechtigtem Interesse,[3] kann ein Zweitpass, eventuell sogar ein Drittpass beantragt werden. Gründe wären beispielsweise Reiserouten durch verfeindete Länder, die bei Vorhandensein eines Stempels des jeweils anderen Landes die Einreise verweigern würden. Als Beispiel kann ein israelischer Stempel bei anschließendem Besuch von arabischen Ländern (ausgenommen Ägypten, Jordanien, Vereinigte Arabische Emirate und Marokko) genannt werden.[26] Möglich sind auch berufliche Gründe. Beispielsweise kann man als Journalist auf mehrere Pässe angewiesen sein, um sich international frei bewegen zu können, während der Zweitpass bei Botschaften zur Visaerteilung vorliegt. Nach den deutschen Vorschriften ist im Extremfall die Ausstellung von bis zu zehn gültigen Reisepässen gleichzeitig möglich, allerdings haben die zusätzlichen Pässe nur eine Gültigkeit von maximal sechs Jahren.
Gemäß § 7 des Passgesetzes kann der Pass versagt oder entzogen werden, wenn bestimmte Gründe dafür vorliegen. Dies wäre zum einen die Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik. Weiterhin kann der Pass versagt oder entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass man sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung durch Flucht ins Ausland entziehen will.
Seit 1998 befasste sich die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), eine Unterorganisation der Vereinten Nationen, mit der Einführung von elektronisch auswertbaren biometrischen Merkmalen in maschinenlesbaren Reisedokumenten.
Die Terroranschläge am 11. September 2001 In den USA führten zur Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates am 28. September 2001, in der u. a. beschlossen wurde, dass „alle Staaten […] die Bewegung von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern werden, indem sie wirksame Grenzkontrollen durchführen und die Ausgabe von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen kontrollieren und Maßnahmen zur Verhütung der Nachahmung, Fälschung oder des betrügerischen Gebrauchs von Identitätsdokumenten und Reiseausweisen ergreifen“.
Am 9. Januar 2002 erfolgte in Deutschland mit der Verabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (BGBl. 2002 I S. 361, ber. BGBl. 2002 I S. 3142) eine Anpassung des Passgesetzes. Mit Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes durfte der Pass nun neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten, wobei das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht sein durften.
Im Jahr 2003 veröffentlichte die ICAO eine unter der Bezeichnung „Blueprint“ (englisch für „Blaupause“) bekannt gewordenen Empfehlung.[27] Sie hält die UN-Mitgliedsstaaten dazu an, zukünftig biometrische Merkmale der Inhaber elektronisch auf dem Reisedokument zu speichern. Die Kriterien für die Auswahl der zu verwendenden Techniken sind weltweite Interoperabilität, Einheitlichkeit, technische Zuverlässigkeit, Praktikabilität und Haltbarkeit.[28] Die Vorgaben wurden in das Doc 9303 der ICAO aufgenommen und werden seitdem ständig weiterentwickelt.[29]
Die vier zentralen Punkte des „Blueprint“ waren
Am 13. Dezember 2004 beschloss der Rat der Europäischen Union – u. a. im Hinblick auf die Ankündigung der USA, die Vorgaben für die visafreie Einreise zu verschärfen[30][31] (Siehe auch: USA PATRIOT Act) – die Pässe der Mitgliedsstaaten gemäß ICAO-Vorgaben mit maschinenlesbaren biometrischen Daten des Inhabers auszustatten.[16][32]
Am 22. Juni 2005 beschloss die deutsche Bundesregierung eine Verordnung zur Einführung biometriegestützer Reisepässe;[33] die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 8. Juli 2005.[34] Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily bezeichnete die Kabinettsentscheidung als „wichtigen Schritt auf dem Weg zur Nutzung der großen Fortschritte der Biometrie für die innere Sicherheit“.[33]
Das Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahr 2005 wird auch als erste Stufe der Einführung biometriegestützer/elektronischer Reisepässe (ePässe) in Deutschland bezeichnet, da zunächst lediglich eine elektronische Kopie des Passbildes des Passinhabers und die aus dem maschinenlesbaren Bereich bekannten Daten elektronisch im Pass abgelegt wurden. Zeitgleich traten neue Vorschriften für – nun biometrische – Passbilder in Kraft (englisch: ICAO-compliant portrait).
Im deutschen Reisepass kommen Chips nach ISO/IEC 14443 der Firmen NXP Semiconductors (von Philips ausgegliedert) mit Typ A (72 kB) und Infineon Typ B (64 kB) zum Einsatz.[17][35] Die Chipintegration erfolgte ab dem 1. November 2005. Als Software zum Lesen der auf dem Chip gespeicherten Information steht als internationale Referenzimplementierung das im Auftrag des BSI entwickelte Golden Reader Tool zur Verfügung.
Die 2005 erfolgte erste Stufe der Einführung von ePässen basierte auf einer Verordnung des Innenministeriums. Die zweite Stufe der Einführung biometriegestützer/elektronischer Reisepässe, d. h. das ergänzende Speichern von Fingerabdrücken im Chip des ePasses, machte eine Gesetzesänderung notwendig. Am 25. Mai 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition ein neues Passgesetz,[36] auf dessen Grundlage seit 1. November 2007 in den Reisepässen zusätzlich die Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers gespeichert werden.[37] Eine dauerhafte Vorhaltung der Fingerbilder in Kopie bei den Einwohnermeldeämtern ist – anders als zuvor von dem damaligen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble vorgeschlagen – nicht Inhalt des Gesetzes.[38]
Gleichzeitig entfiel zum 1. November 2007 die Möglichkeit, Kinder im Pass eintragen zu lassen. Das Feld Ordens- oder Künstlername entfiel ersatzlos. Auf Intervention der katholischen Kirche sowie von Künstlerverbänden wurde dieses Feld bei der Neufassung des Personalausweisgesetzes am 1. November 2010 wieder eingeführt.[3] Die Gültigkeitsdauer für Pässe jüngerer Antragsteller unter 24 Jahren wurde von fünf auf sechs Jahre angehoben. Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr (bislang 26. Lebensjahr) erhalten nunmehr einen für zehn Jahre gültigen Reisepass. Die EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch wurden im Pass aufgenommen. Auf der letzten Vorsatzseite wurde eine ‚Gebrauchsanweisung‘ eingefügt. Die Seriennummern wurden auf zufällig zu vergebende alphanumerische Seriennummern umgestellt.[39]
Bei der Passantragstellung werden die gemäß Passgesetz bestimmten Angaben und eine Unterschriftenprobe erhoben. Seit November 2007 werden in Deutschland zusätzlich zwei Fingerabdrücke (flach, nicht gerollt) erfasst und als komprimierte Bilder gespeichert. Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres müssen bei der Beantragung eines ePasses keine Fingerabdrücke abgeben.[40][3]
Mit der Einführung von ePässen ist es möglich geworden, die Kontrollprozesse beim Grenzübertritt teilweise oder vollständig zu automatisieren. Durch geeignete Verfahren und Kombination von Personenvereinzelung, Dokumentenechtheitsprüfung und biometrischer Inhaberverifikation können Reisende in Selbstbedienung entsprechend ausgestattete Kontrollpunkte bedienen. Insbesondere Flughafenbetreiber und Grenzschutzbehörden erwarten eine Entlastung des Kontrollpersonals und eine Verringerung der Wartezeiten für Passagiere.
Im Juni 2007 hat erstmals in Europa der Internationale Flughafen von Faro in Portugal mehrere derartige mit biometrischer Gesichtserkennung ausgestattete eGates in Betrieb genommen, denen weitere Anwendungen in Finnland und England folgten. Seit Juni 2009 betreibt die deutsche Bundespolizei ein vergleichbares automatisiertes Grenzkontrollsystem unter dem Namen EasyPASS.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) spezifiziert[41] einige Sicherheitsmechanismen für maschinenlesbare Reisedokumente, wovon aber nur die Passive Authentication verpflichtend zu implementieren ist. Die EU ergänzte die ICAO-Vorgaben um weitere Sicherheitsmechanismen, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtend sind.[42][43] Neben der Passive Authentication sind das die Basic Access Control für die MRZ-Daten und das Passbild sowie die Extended Access Control für die Fingerabdrücke. Deutsche Reisepässe implementieren aktuell Basic Access Control (und deren Nachfolger Password Authenticated Connection Establishment) und Extended Access Control, aber nicht die fakultative „Active Authentication“.
Die Details der EAC werden von der ICAO nicht spezifiziert und obliegen den passausgebenden Staaten. EU-weit war das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) maßgeblich an der Entwicklung der Extended Access Control beteiligt.[46] Diese Spezifikation[47] bildete die Grundlage für den Beschluss der EU-Kommission vom 28. Juni 2006.[43] Die aktuelle Version der Technischen Richtlinie BSI TR-03110 spezifiziert die Protokolle zur Absicherung von personenbezogenen Daten, die in elektronischen Ausweisen gespeichert werden.[48]
Bislang (Stand: August 2010) sind weltweit keine tatsächlichen Fälschungen oder Verfälschungen von ePässen im Grenzschutzbetrieb bekannt geworden. Allerdings wurden verschiedene Angriffsformen dargestellt, die theoretische Sicherheitslücken aufzeigen sollen.
Ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen könnten RFID-Chips im Reisepass dazu führen, dass die gespeicherten Daten ohne willentliche und aktive Handlung des Besitzers (wie dem Vorzeigen des Ausweises) verdeckt ausgelesen werden könnten. Dieses unbemerkte Auslesen könnte zum Beispiel durch den Aufenthalt in einem mit RFID-Lesetechnik bestückten Bereich erfolgen oder durch Annäherung einer Person mit einem mobilen Lesegerät auf kurze Distanz zum Betroffenen oder seinem Reisepass. Skeptiker können ihren ePass jedoch in Alufolie einwickeln oder in einer metallischen Schutzhülle aufbewahren. Dann ist das Reisedokument tatsächlich abgeschirmt.[17][53]
Bei europäischen Reisepässen soll das Auslesen durch Unbefugte allerdings durch das Basic-Access-Control-Verfahren unterbunden werden. Dabei ist das Auslesen des Chips möglich, wenn zuvor die maschinenlesbare Zone des Passes optisch gelesen wurde, das Dokument also einem Beamten oder einer im Besitz eines Lesegerätes befindlichen Person ausgehändigt wurde. Alternativ können die Daten des maschinenlesbaren Bereichs auch aus einer Datenbank stammen, was ein verdecktes Detektieren eines bestimmten, erwarteten Dokuments ermöglicht. Das Lesegerät muss sich mit den Daten aus der maschinenlesbaren Zone am RFID-Chip anmelden. Schlägt diese Anmeldung fehl, so gibt der Chip keine Daten seines Inhabers preis. Weiterhin sollen nur dafür vorgesehene Lesegeräte den Chip auslesen können und die Kommunikation zwischen Lesegerät und Chip erfolgt verschlüsselt. Das Verfahren stellt sicher, dass keine personenbezogenen Daten gelesen werden können, die nicht schon zuvor bekannt sind.
Einige empfinden auch die bestimmungsgemäße Verwendung des ePasses als Sicherheitsrisiko für den Schutz der persönlichen Daten. Jedes Land, das die entsprechenden Lesegeräte angeschafft hat, kann die mit Biometrie-Technik nutzbaren Daten des Passes auslesen, speichern und verarbeiten. Technisch kann dies verhindert werden: Der RFID-Chip lässt sich in einem handelsüblichen Mikrowellengerät zerstören. Dazu wird der ePass hineingelegt und der Einschalter nur für Bruchteile von Sekunden eingeschaltet. Danach ist der Chip in der Regel zerstört. Dabei kann durch ein kurzes Aufflammen des RFID-Chips allerdings auch der Pass zerstört werden. Auch ein Induktionskochfeld kann den Chip zerstören.[54] Der Pass behält seine Gültigkeit, falls er weiterhin eine Identifikation der Person ermöglicht. Die biometrischen Daten (digitale Fotografie und die Abnahme mindestens zweier Fingerabdruckbilder) könnten dann von Ländern, die diese Daten bei der Einreise verlangen, stattdessen mit entsprechenden Sensoren vor Ort erhoben werden. Beim Beispiel der USA sind das eine digitale Fotografie und die Aufnahme mindestens zweier Fingerabdruckbilder.[55] Gegen eine mutwillige Zerstörung des Chips spricht allerdings, dass dies als Sachbeschädigung oder Verändern amtlicher Ausweise gewertet werden könnte.[56]
Der deutsche Anwalt Udo Vetter klagte im Jahr 2007 gegen die Stadt Bochum auf Erteilung eines Reisepasses ohne Erfassung seiner Fingerabdrücke.[57] Zu dieser Klage erfolgte im Mai 2012 ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,[58] das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, nämlich ob die Rechtsgrundlage für die Fingerabdruckpflicht unzureichend sei, ein Verfahrensfehler beim Erlass der europäischen Verordnung Nr. 2252/2004 in geänderter Fassung vorliege und/oder ob ein Verstoß gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliege. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi[59] hat der Europäische Gerichtshof 2013 entschieden, dass die Speicherung digitaler Fingerabdrücke auf EU-Reisepässen zulässig ist.[60]
Bereits im September 2011 hatte das Verwaltungsgericht Dresden die Pflicht zur Speicherung der Fingerabdrücke im Reisepass als zulässig beurteilt.[61][62] Die Juristin und Schriftstellerin Juli Zeh, die insbesondere ihr Grundrecht auf Menschenwürde verletzt sah, hatte am 28. Januar 2008 Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung biometrischer Merkmale in Reisepässen mit dem Antrag erhoben, die entsprechenden Regelungen im Passgesetz für nichtig zu erklären.[63] Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung der Beschwerde sich nicht ausreichend mit den maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes auseinandersetzte und somit die formellen Anforderungen an die Darstellung des gerügten Grundrechtsverstoßes nicht erfüllt seien.[64]
Der vorläufige Reisepass ist – wie der Reisepass – ein nationaler Pass. Er hat einen grünen Umschlagdeckel und keine Kunststoff-Passkarte. Das Dokument ist unabhängig vom Alter des Antragstellers maximal ein Jahr gültig.
Seit Januar 2006 wird der vorläufige Reisepass gemäß den Mindestsicherheitsstandards der EU ausgestellt: Er enthält einen fälschungsgesicherten Aufkleber mit den Daten des Passinhabers und ist maschinenlesbar. Dieser Aufkleber stellt die Datenseite dar, im Gegensatz zum regulären Reisepass enthält der Aufkleber die Beschriftung „Reisepass“. Üblicherweise wird der vorläufige Reisepass nur noch dann ausgestellt, wenn gleichzeitig ein Reisepass beantragt wird. Beim vorläufigen Reisepass, der bis Ende Dezember 2005 ausgestellt wurde, fehlte die Datenseite. Er hatte stattdessen ein eingeklebtes Foto und wurde teilweise handschriftlich personalisiert.
Der vorläufige Reisepass kann grundsätzlich sofort von der zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Unter Umständen kann es in einigen Kommunen einen Arbeitstag bis zur Aushändigung dauern. Für kurzfristige Reisen besteht die Möglichkeit einer beschleunigten Ausstellung eines (endgültigen) deutschen Reisepasses innerhalb von zwei bis vier Werktagen („Express-Pass“).
Zum 1. April 2016 ist das US-amerikanische Visa-Waiver-Programm verschärft worden. Mit Umsetzung des Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act ist für Reisen in die Vereinigten Staaten im Rahmen des Visa-Waiver-Programms (VWP) zwingend ein elektronischer Reisepass erforderlich.[65]
Am 1. November 2005 wurde der elektronische Reisepass (ePass) in Deutschland eingeführt. Damit einhergehend hat sich die Herstellung der Dokumente deutlich verteuert. Als Folge davon wurde die Passgebührenverordnung angepasst. Mit 60 Euro hat sich die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses gegenüber dem Vorgängermodell ohne Chip mehr als verdoppelt. Seit dem 1. November 2007 sind die Gebühren und Auslagen für die Ausstellung oder Änderung von Pässen in der Passverordnung festgelegt. Die Gebühr ist vom Antragsteller zu entrichten.
Die Lieferzeit des Reisepasses liegt zwischen drei und sechs Wochen. Gegen eine Zusatzgebühr ist die Ausstellung innerhalb von zwei Werktagen möglich („Express-Pass“).
Nach § 15 PassV ergeben sich aktuell folgende Gebühren:
Ein vorläufiger Reisepass mit einem Jahr Gültigkeit wird gegen eine Gebühr von 26 Euro ausgestellt; er wird jedoch nicht in allen Ländern akzeptiert, bei der Einreise kann es zu Problemen kommen.
Bis Ende 2023 war für den Kinderreisepass eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Zum 1. Januar 2024 wurde der Kinderreisepass abgeschafft.
Bei einer Beantragung an einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsuln) sind zusätzlich Gebühren nach § 15 Abs. 3 PassV und ggf. der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes[66] zu entrichten. Dadurch soll der Mehraufwand bei der Antragstellung im Ausland abgedeckt werden.[67]
Durch eine Änderung des Passgesetzes ist seit dem 1. November 2010 die nicht unverzügliche Anzeige des Verlustes oder des Wiederauffindens des Passes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro sowie das unberechtigte Auslesen personenbezogener und biometrischer Daten bis zu 300.000 Euro bedroht. (§ 25 Abs. 4 PaßG).
Für die Ausstellung von Reisepässen, die zum Grenzübertritt nur noch in bestimmten Fällen nötig waren, galt im Kaiserreich das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.[68]
Im Ersten Weltkrieg und den Jahren danach ergingen ergänzende Verordnungen zur Passpflicht.[69] Hierdurch wurde bestimmt, dass zur Ein- und Ausreise ein Sichtvermerk nötig ist. Bis Ende 1922 ausgegebene Reisepässe waren nur ein Jahr gültig, sie konnten nach Einführung des neuen Musters nach 1923 nicht mehr verlängert werden.
Die Bekanntmachung zur Ausführung der Paßverordnung vom 4. Juni 1924[70] legte fest, dass nur noch der neue Typ in Form eines 15 1⁄2 × 10 1⁄2 cm großen Büchleins verwendet werden durfte.[71] Der Sichtvermerkszwang zur Ausreise wurde abgeschafft. Solche Pässe, die nur noch an Reichsangehörige ausgestellt werden durften, hatten nun eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die Gebühr betrug seit 1924 fünf Reichsmark.[72] Sie konnten bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren, um jeweils ein Jahr verlängert werden. Auch Dienstpässe folgten diesem Muster. Ihre Umschläge waren jedoch grün, statt dem sonst gebrauchten grau. Diplomaten- und Ministerialpässe wurden bis auf weiteres in Blattform ausgegeben.
Personalausweise, die auch an Ausländer, die keinen heimatlichen Pass erhalten konnten, ausgegeben werden durften galten als vollwertiger Paßersatz. Solche Dokumente waren ein Jahr gültig und konnten um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gebühr betrug seit 1924 zehn Reichsmark. Es handelte sich hierbei auch um Vorläufer der Nansen-Pässe.
In den frühen 1930er Jahren stellten die Devisenbeschränkungen (10 Mark Silber als Bargeld) und Tausend-Mark-Sperre (1933–1936) effektiv einen Ausreiseerlaubniszwang dar.
Bei Einführung der ersten Reisepässe in den 1950er Jahren hatte die Bundesrepublik Deutschland zwar die Passgesetzhoheit (ab 1. Februar 1951), allerdings behielten sich die Alliierten die Bestimmungen zum Reiserecht vor.
Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 löste in der BRD alle einschlägigen Bestimmungen, die gemäß Art. 124 GG weitergegolten hatten, ab.[73]
In der Bundesrepublik Deutschland waren die Reisepässe vor 1988 dunkelgrün, in der DDR blau.
Nach den erwähnten Bestimmungen der Alliierten blieb für Deutsche, die ins Ausland reisen wollten, ein Visum vorgeschrieben. Für dieses musste zwingend der ausgeübte Beruf angegeben werden. Teilweise ist es heute noch beim Visumsantrag so. Da die Berufsangabe nicht mehr zwingend notwendig war, konnte sie mit der Einführung neuer Pässe mit der Verordnung vom 12. Juni 1967 entfallen.
Bis 1988 war das Angabenfeld Besondere Kennzeichen in bundesdeutschen Reisepässen enthalten. Wegen möglicher Diskriminierungen von Personen, bei denen unter dieser Rubrik insbesondere körperliche Merkmale aufgeführt wurden, hat man diese zuletzt durch einen Strich gekennzeichnet und mit der Einführung der EU-weit einheitlich gestalteten Reisepässe ganz weggelassen.
Die Möglichkeit, Kinder in den Reisepass der Eltern einzutragen, ist mit dem 1. November 2007 entfallen; bereits bestehende Einträge behielten allerdings ihre Gültigkeit.[74] Seit dem 26. Juni 2012 sind darüber hinaus alle Einträge von Kindern im Pass der Eltern nicht mehr gültig und ebenfalls nicht mehr verlängerbar, jedes Kind benötigt seit diesem Tag einen eigenen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis. Das gilt weltweit und richtet sich ebenfalls nach den jeweiligen Einreisebestimmungen.[74][75]
Aufgrund einer Änderung der Verwaltungspraxis wird seit Ende 2010 in deutschen Reisepässen und Personalausweisen bei Personen mit mehreren Vornamen der (meist geburtsurkundlich bestimmte) Rufname nicht mehr kenntlich gemacht. Wurde bis dahin in der maschinenlesbaren Zeile (MRZ) der Passkarte neben dem Nachnamen nur ein Vorname (der Rufname) angegeben, finden sich nunmehr in der MRZ neben dem Nachnamen sämtliche Vornamen beginnend mit dem ersten. Aufgrund begrenzter Zeichenanzahl kommt es dabei vor, dass in der MRZ für den eigentlichen Rufnamen gar kein Platz mehr ist. Da die Angaben in der MRZ maßgebend sind für den internationalen Reiseverkehr, hat dies zur Folge, dass Personen, deren Rufname der zweite oder dritte ihrer Vornamen ist, nicht mehr wie bisher unter ihrem Rufnamen reisen können. Vielmehr sind Betroffene gezwungen, z. B. ein Flugticket entsprechend den nunmehr geänderten Daten in der MRZ zu buchen. In dem Zwang aufgrund der neuerlichen Verwaltungspraxis, sowohl bei Reisen als auch im sonstigen behördlichen wie privaten Rechts- und Geschäftsverkehr statt ihres Rufnamens vorrangig den ersten ihrer Vornamen zu verwenden, wird von einigen Rechtswissenschaftlern ein Verfassungsverstoß gesehen und insbesondere eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG gerügt.[76]
Seit dem 1. November 2007 werden im Reisepass die Fingerabdruckbilder von zwei Fingern gespeichert. Einige Auslandsvertretungen Deutschlands meldeten in diesem Zusammenhang technische Probleme und nahmen ab Mitte Oktober 2007 für mehrere Monate keine neuen Anträge an. In dieser Zeit konnten dort nur vorläufige Reisepässe ausgestellt werden.[77] Diese technischen Probleme bezogen sich allerdings nicht auf den Chip oder das Dokument, sondern auf die technische Ausstattung der Botschaften und Konsulate, in denen die für die Ausstellung der Dokumente notwendige Infrastruktur (Software und Geräte) fehlte. Hintergrund war die Tatsache, dass ein bei der vom Auswärtigen Amt für die Beschaffung der Fingerabdruckscanner durchgeführten Ausschreibung unterlegener Anbieter gegen diese Vergabeentscheidung geklagt hatte. Obwohl das Auswärtige Amt – wie in der späteren Gerichtsentscheidung festgestellt wurde – die Vergabe korrekt abgewickelt hatte, führte dies zu deutlichen Verzögerungen bei der Beschaffung der Geräte.
Anfang 2010 lieferte die Bundesdruckerei 71.840 fehlerhafte Reisepässe aus. Bei den Pässen wurde im Legendentext der Passkarte das Feld 9. Behörde fälschlicherweise mit 6. Behörde gedruckt. Das Feld in der französischen Übersetzung lautet fälschlicherweise „Authorité“ (statt „Autorité“). Die Gültigkeit der Pässe ist durch den Fehler nicht beeinträchtigt, da keine persönlich-individuellen Angaben betroffen sind (§ 11 PassG).[78]
Bei den im Schaltjahr 2012 am 29. Februar beantragten oder auf den 29. Februar 2012 vordatierten Pässen kam es durch Softwarefehler zu falschen Eintragungen der Gültigkeitsdauer.[79] Der korrekte Eintrag bei Anträgen am 29. Februar und 1. März 2012 im Feld „Gültig bis“ ist der 28. Februar 2022 (bzw. 2018 bei Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres). Pässe mit fehlerhafter Gültigkeitsdauer 27. Februar oder 1. März sind ungültig.
Wer einen vor dem 1. November 2005 ausgestellten – das heißt nicht mit einem Chip ausgestatteten – Reisepass besaß, konnte diesen bis zum Ende seiner Gültigkeit weiter nutzen.