Ein Rechtsbehelf ist ein in einem Verfahren rechtlich zugelassenes Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden darf, damit diese aufgehoben oder geändert wird.

In Deutschland ist Rechtsbehelf der Oberbegriff zu Rechtsmittel. Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, mit dem erreicht werden kann, dass ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft (Devolutiveffekt), was damit einhergeht, dass die formelle Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung gehemmt wird (Suspensiveffekt).

Ausgehend vom lateinischen appellare „anrufen, anfechten, sich an ein anderes Organ wenden“, werden in den meisten Rechtssystemen Rechtsbehelfe unter dem Ausdruck Appellation zusammengefasst oder spezifischer geregelt.

Nach Artikel 8[1] der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist der „Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden“ ein elementares Menschenrecht.

Allgemeine Merkmale

Rechtsbehelfe weisen verschiedene Merkmale auf, die zugleich ihrer Differenzierung dienen, etwa:

Einzelne Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe

Rechtsmittel

Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen. Den anderen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlt zumindest eine dieser beiden Wirkungen.

Rekurs heißt in der Schweiz das Rechtsmittel, mit dem die Verfügung (oder der Einspracheentscheid) einer Verwaltungsbehörde bei der ersten Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Erste Rechtsmittelinstanz kann eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, in Ausnahmefällen die Regierung) oder ein Gericht (Versicherungsgericht, Verwaltungsrekurskommission) sein. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung angegeben. Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit). Es sind Formvorschriften und Fristen zu beachten.[3]

Sonstige förmliche Rechtsbehelfe

Außerordentliche Rechtsbehelfe

Formlose Rechtsbehelfe

Aufsichtsbeschwerden

Sonstige formlose Rechtsbehelfe

Common Law

In Ländern mit einem Common-Law-System, also in dem gewohnheitsrechtlich etablierte Prinzipien Rahmen und Basis der Normsetzung und Gerichtsorganisation sind und neben positiv gesetztem Recht gelten, orientieren sich Rechtsbehelfe stark an Verfahren und Verfahrenszielen, da materielle Entscheidungsergebnisse weitere Verfahren dominieren. Zu nennen sind Rechtsbehelfsverfahren, die ebenfalls gewohnheitsrechtlich etabliert sind und vor allem appellativen Charakter haben (→ Devolutiveffekt). Der Rechtsbehelfsführer zielt darauf ab, dass ein übergeordnetes Gericht den Fall übernimmt, an sich zieht und – ggf. nach Verhandlung – in seinem Sinne entscheidet:

Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius)

Aus dem Petitionsgedanken heraus sollen Rechtsbehelfe dem Petenten helfen, und er mag durch ihren Gebrauch keine Nachteile befürchten. Dies bezieht sich vor allem auf Nachteile über die angefochtene Entscheidung hinaus. Bei einigen Rechtsbehelfen, insbesondere bei den Rechtsmitteln, ist auch die nachteilige Abänderung der angefochtenen Entscheidung unzulässig und mit einem relativen Verbot der reformatio in peius abgesichert.

Deutschland

Man unterscheidet zwischen förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen. Ein formloser Rechtsbehelf ist dabei immer formlos, fristlos und kostenlos. Ein förmlicher Rechtsbehelf muss oft zusätzliche Voraussetzungen aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer erfüllen, neben den Anforderungen der Verfahrensordnung, in der er normiert ist.

Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtliche Entscheidungen müssen in Deutschland in der Regel mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, mit der über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie ganz, so bewirkt dies, dass die Frist, innerhalb der die Entscheidung angefochten werden kann, nicht zu laufen beginnt, an ihre Stelle tritt eine einjährige Ausschlussfrist. Ist in der Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsbehelf möglich sei, so gibt es keine Frist, und der Rechtsbehelf kann unbegrenzt eingelegt werden.

Österreich

In Österreich ist generell nur die – in Deutschland als Unterbegriff des Begriffs Rechtsbehelf verwendete – Bezeichnung Rechtsmittel für jegliche Anfechtung einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich getroffenen Entscheidung üblich.

Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (nicht der Gerichte!) müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Folgen falscher oder fehlender Rechtsmittelbelehrungen sind differenziert und hängen vom jeweiligen Fehler ab.

Das Verbot einer reformatio in peius kennt das allgemeine Verwaltungsverfahren in Österreich nicht: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, also gegebenenfalls auch zum Nachteil des Berufungswerbers.

Das Verbot der reformatio in peius gilt allerdings sehr wohl im Verwaltungsstrafrecht.

Schweiz

Ein Rechtsbehelf kann in der Schweiz gegen Akte der Verwaltung eingelegt werden, auch wenn keine förmliche Verfügung erlassen wurde. Es handelt sich entweder um eine Aufsichtsbeschwerde oder eine Wiedererwägung zur Anwendung. Diese als Rechtsbehelfe bezeichneten Instrumente sind im Gegensatz zu den Rechtsmitteln weder an eine besondere Form noch an eine Frist gebunden. Der Bürger/die Bürgerin kann sie bei der vorgesetzten Behörde der anordnenden Instanz ebenfalls einreichen, um einen erlassenen Akt aufheben oder abändern zu lassen.[10]

Sie sind von den Rechtsmitteln zu unterscheiden.

Einzelnachweise

  1. Artikel 8 auf Wikisource
  2. Über uns - Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, abgerufen am 7. Juni 2022.
  3. gerichte.sg.ch (Memento des Originals vom 7. August 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gerichte.sg.ch
  4. Verfassungsbeschwerde bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 1. Mai 2021.
  5. Zöller/Heßler, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, Vor § 567 ZPO, Rdnr. 7.
  6. BGH, Beschluss vom 7. März 2002, Az. IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133.
  7. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004, Az. 2 B 90/04.
  8. BFH, Beschluss vom 30. November 2005, Az. VIII B 181/05, NJW 2006, 861, beck-online.
  9. BAG, Beschluss vom 8. August 2005, Az. 5 AZB 31/05, NJW 2005, 3231, beck-online.
  10. ebendort