Quinisextum 691 oder 692 Konstantinopel | |
Akzeptiert von | |
Einberufen von | Kaiser Justinian II. |
Präsidium | |
Teilnehmer | 227 Bischöfe |
Themen |
Kirchendisziplin |
Dokumente | |
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102 Kanones | |
Die (2.) Trullanische Synode (auch Concilium Trullanum, Quinisextum, in Trullo oder Penthekte) war eine im Jahr 691 oder 692 vom byzantinischen Kaiser Justinian II. einberufene Kirchenversammlung. Sie wird entweder nach dem Ort der Versammlung, dem Kuppelbau des Kaiserpalastes (gr. ὁ τροῦλλος), als „Trullanisches“ Konzil bezeichnet oder aufgrund ihrer engen Beziehung zum fünften und sechsten ökumenischen Konzil als „fünft-sechstes“ (gr. πενθέκτη, lat. quini-sextum) Konzil. Teilweise wird sie in griechischen wie lateinischen Quellen auch als sechste Synode bezeichnet, d. h. als verspätete Sitzung des sechsten ökumenischen Konzils von 681. Auch die Bezeichnung als „zweites“ Trullanum bezieht sich auf dieses Konzil, da dieses am gleichen Ort getagt hatte.
An der Versammlung nahmen 227 Bischöfe, die überwiegend aus dem Oströmischen Reich kamen, teil.[1] Ihre 102 Kanones vor allem zur Kirchendisziplin ergänzten die Beschlüsse des Zweiten und Dritten Konzil von Konstantinopel, die diesen Themenbereich nicht abgedeckt hatten; dogmatische Fragen, etwa der lange umstrittenen Christologie, spielten auf dem Quinisextum keine besondere Rolle.
Geregelt wurde unter anderem:
Die Liste mit 227 Unterschriften der Bischöfe (und des Kaisers) sind eine wichtige Quelle für die Struktur und Prosopographie der byzantinischen Kirche des 7. Jahrhunderts.[2] Durch die Einfälle der Araber und Slawen und andere Zeitumstände waren viele Bischofssitze nicht besetzt. Fünf fehlende Unterschriften weisen auf eingeladene Bischöfe, die aber nicht persönlich am Konzil teilnahmen, insbesondere der gleich nach dem Kaiser genannte Bischof von Rom.
Im ostkirchlichen Bereich galt und gilt diese Synode als Vollendung des Zweiten und Dritten Konzils von Konstantinopel.[3][4] Sie hat die christlich-orthodoxe Praxis nachhaltiger geprägt als jedes andere Konzil. Das Zweite Konzil von Nicäa zählte es als „sechste Synode“ und bekräftigte alle Beschlüsse derselben.[5][6]
Im lateinischen Westen hingegen waren die Beschlüsse der Synode umstritten, da sie Traditionen betrafen, die sich im Westen anders entwickelt hatten als in den Ostkirchen. Insbesondere die Kanones 13 und 55 erwähnen dabei ausdrücklich die römische Kirche. So kam es, dass dem Liber pontificalis zufolge zwar die päpstlichen Legaten die Beschlüsse unterschrieben, Papst Sergius I. diese aber abgelehnt und Konstantin I. sie nur unter Vorbehalt akzeptiert haben soll. Die Synode blieb im Westen jedenfalls längere Zeit umstritten.[7] Noch Beda Venerabilis verurteilte das Quinisextum als eine „irreführende Synode“ (erratica synodus).[8] Das Zweite Konzil von Nicäa und später Papst Hadrian I. (JE 2449) zählten es hingegen als „sechste Synode“ und bekräftigte alle ihre Beschlüsse.[6][5]
Die Beschlüsse des Quinisextums wurden in der lateinischen Kirche nur in bescheidenem Umfang rezipiert; die erste Sammlung, die entsprechende Kanones enthält, war die Ende des 11. Jahrhunderts kompilierte Tripartita, von der aus sie in das Decretum Gratiani gelangten.[9] Das Quinisextum wird dabei als sechste Synode gezählt. Einige frühneuzeitlichen Ausgaben der ökumenischen Konzilien, z. B. die Binius’, behandelten die Versammlung nicht als eigenständiges Konzil bzw. betonten, dass es kein ökumenisches Konzil sei (Mansi). In den Ausgabe der Konzilsakten der ökumenischen Konzilien des 20. und 21. Jahrhunderts war das Quinisextum teils enthalten, teils nicht.[4]